(a) Allgemein. Sofern in diesem Unterkapitel nichts anderes bestimmt ist, muss jede Schüttgutverpackung, jeder Frachtcontainer, jede Ladeeinheit, jedes Transportfahrzeug oder jeder Eisenbahnwaggon, die eine beliebige Menge eines gefährlichen Materials enthält, auf jeder Seite und an jedem Ende mit der in den Tabellen 1 und 2 dieses Abschnitts angegebenen Art von Plakaten und in Übereinstimmung mit anderen Plakatierungsanforderungen dieses Unterabschnitts versehen sein, einschließlich der Spezifikationen für die in den Tabellen genannten und in §§ 172.519 bis 172.560 ausführlich beschriebenen Plakate.
(b) GEFÄHRLICHES Plakat. Ein Frachtcontainer, eine Ladeeinheit, ein Transportfahrzeug oder ein Eisenbahnwaggon, der Nicht-Bulk-Pakete mit zwei oder mehr Kategorien gefährlicher Stoffe enthält, für die unterschiedliche Plakate gemäß Absatz e Tabelle 2 dieses Abschnitts erforderlich sind, kann anstelle der separaten Plakate, die für jedes der Materialien gemäß Absatz e Tabelle 2 dieses Abschnitts angegeben sind, mit einem GEFÄHRLICHEN Plakat versehen werden. Wenn jedoch 1.000 kg (2.205 Pfund) Gesamtbruttogewicht oder mehr einer Materialkategorie in einer Verladeeinrichtung auf einen Frachtcontainer, eine Ladeeinheit, ein Transportfahrzeug oder einen Eisenbahnwaggon verladen werden, muss das in Tabelle 2 des Absatzes (e) dieses Abschnitts für diese Kategorie angegebene Plakat angebracht werden.
(c) Ausnahme für weniger als 454 kg (1.001 Pfund). Ausgenommen sind Schüttgutverpackungen und Gefahrstoffe gemäß § 172.505, wenn gefährliche Materialien, die unter Tabelle 2 dieses Abschnitts fallen, auf der Autobahn oder auf der Schiene transportiert werden, sind keine Plakate erforderlich –
(1) Ein Transportfahrzeug oder Frachtcontainer, das weniger als 454 kg (1001 Pfund) Gesamtbruttogewicht gefährlicher Materialien enthält, die unter Tabelle 2 von Absatz (e) dieses Abschnitts fallen; oder
(2) Ein mit Transportfahrzeugen oder Frachtcontainern beladener Eisenbahnwaggon, von denen keines plakatiert werden muss.Die in Absatz (c) dieses Abschnitts vorgesehenen Ausnahmen verbieten nicht das Anbringen von Plakaten in der in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Weise, sofern dies nicht anderweitig verboten ist (siehe § 172.502), auf Transportfahrzeugen oder Frachtcontainern, die nicht plakatiert werden müssen.
(d) Ausnahme für leere Nicht-Bulk-Pakete. Mit Ausnahme von Gefahrstoffen, die § 172.505 unterliegen, muss eine Nicht-Bulk-Verpackung, die nur den Rückstand eines Gefahrstoffs gemäß Tabelle 2 von Absatz (e) dieses Abschnitts enthält, nicht in die Bestimmung der Plakatierungsanforderungen einbezogen werden.
(e) Tabellen plakatieren. Plakate sind für Gefahrstoffe gemäß den folgenden Tabellen spezifiziert:
Tabelle 1
Materialkategorie (Gefahrenklasse oder Abteilungsnummer und gegebenenfalls zusätzliche Beschreibung) | Plakatname | Plakat Design Abschnitt Referenz (§ ) |
---|---|---|
1.1 | SPRENGSTOFFE 1.1 | 172.522 |
1.2 | SPRENGSTOFFE 1.2 | 172.522 |
1.3 | SPRENGSTOFFE 1.3 | 172.522 |
2.3 | GIFTGAS | 172.540 |
4.3 | GEFÄHRLICH BEI NÄSSE | 172.548 |
5.2 (Organisches Peroxid, Typ B, flüssig oder fest, temperaturgesteuert) | ORGANISCHES PEROXID | 172.552 |
6.1 (Material giftig durch Einatmen (siehe § 171.8 dieses Unterkapitels)) | GIFTINHALATIONSGEFAHR | 172.555 |
7 (nur Radioaktives Gelbes III-Etikett) | RADIOAKTIV 1 | 172.556 |
1 RADIOAKTIVE Plakate werden auch für: Alle Sendungen von unverpacktem LSA-I-Material oder SCO-I; alle Sendungen, die gemäß §§ 173.427, 173.441 und 173.457 dieses Unterkapitels unter ausschließlicher Verwendung betrieben werden müssen; und alle geschlossenen Fahrzeuge, die gemäß § 173.443 (d) verwendet werden.
Tabelle 2
Materialkategorie (Gefahrenklasse oder Abteilungsnummer und gegebenenfalls zusätzliche Beschreibung) | Plakatname | Plakat Design Abschnitt Referenz (§ ) |
---|---|---|
1.4 | SPRENGSTOFF 1.4 | 172.523 |
1.5 | EXPLOSIVES 1.5 | 172.524 |
1.6 | EXPLOSIVES 1.6 | 172.525 |
2.1 | FLAMMABLE GAS | 172.532 |
2.2 | NON-FLAMMABLE GAS | 172.528 |
3 | FLAMMABLE | 172.542 |
Combustible liquid | COMBUSTIBLE | 172.544 |
4.1 | FLAMMABLE SOLID | 172.546 |
4.2 | SPONTANEOUSLY COMBUSTIBLE | 172.547 |
5.1 | OXIDIZER | 172.550 |
5.2 (Other than organic peroxide, Type B, liquid or solid, temperature controlled) | ORGANIC PEROXIDE | 172.552 |
6.1 (other than material poisonous by inhalation) | POISON | 172.554 |
6.2 | (None) | |
8 | CORROSIVE | 172.558 |
9 | Class 9 (see § 172.504(f)(9)) | 172.560 |
ORM-D | (None) |
(f) Additional placarding exceptions.
(1) Wenn mehr als ein Teilungsplakat für Materialien der Klasse 1 auf einem Transportfahrzeug, einem Eisenbahnwaggon, einem Frachtcontainer oder einer Ladeeinheit erforderlich ist, muss nur das Plakat angezeigt werden, das die niedrigste Teilungsnummer darstellt.
(2) Ein BRENNBARES Plakat kann anstelle eines BRENNBAREN Plakats auf –
(i) Einem Ladetank oder tragbaren Tank verwendet werden.
(ii) Ein kompartimentierter Kesselwagen, der sowohl brennbare als auch brennbare Flüssigkeiten enthält.
(3) Ein NICHT BRENNBARES Gasplakat ist an einem Transportfahrzeug, das nicht brennbares Gas enthält, nicht erforderlich, wenn das Transportfahrzeug auch brennbares Gas oder Sauerstoff enthält und es bei Bedarf mit BRENNBAREN GAS- oder Sauerstoffplakaten versehen ist.
(4) OXIDATIONSMITTEL-Plakate sind nicht erforderlich für Materialien der Division 5.1 auf Frachtcontainern, Stückgutgeräten, Transportfahrzeugen oder Eisenbahnwaggons, die ebenfalls Materialien der Division 1.1 oder 1.2 enthalten und die je nach Bedarf mit Plakaten der Division 1.1 oder 1.2 plakatiert sind.
(5) Nur für den Transport mit einem Transportfahrzeug oder Eisenbahnwaggon ist für Materialien der Division 5.1 auf einem Transportfahrzeug, Eisenbahnwaggon oder Frachtcontainer, der auch Sprengstoffe der Division 1.5 enthält und je nach Bedarf mit SPRENGSTOFF 1.5-Plakaten versehen ist, kein Oxidationsmittelplakat erforderlich.
(6) Das EXPLOSIVE 1.4-Plakat ist nicht erforderlich für Materialien der Division 1.4 Kompatibilitätsgruppe S (1.4S), die nicht mit 1.4S gekennzeichnet sein müssen.
(7) Für den Inlandstransport von Sauerstoff, komprimiertem oder Sauerstoff, gekühlter Flüssigkeit, das Sauerstoffplakat in § 172.530 dieses Unterabschnitts kann anstelle eines NICHT BRENNBAREN Gasplakats verwendet werden.
(8) Für den Inlandstransport ist kein Giftinhalationsgefahrenschild an einem Transportfahrzeug oder Frachtcontainer erforderlich, der bereits mit dem Giftgasplakat versehen ist.(9) Für Klasse 9 ist ein Plakat der KLASSE 9 nicht erforderlich für den Inlandstransport, einschließlich des in § 171.8 dieses Unterkapitels definierten Teils des internationalen Transports, der innerhalb der Vereinigten Staaten stattfindet. Eine Massenverpackung muss jedoch mit der entsprechenden Identifikationsnummer auf einem Plakat der KLASSE 9, einer orangefarbenen Tafel oder einer weißen quadratischen Anzeigekonfiguration gemäß Abschnitt D dieses Teils gekennzeichnet sein.
(10) Für Materialien der Abteilung 6.1, PG III, kann ein Giftplakat so modifiziert werden, dass der Text „PG III“ unter der Mittellinie des Plakats angezeigt wird.
(11) Für den Inlandstransport ist ein Giftplakat an einem Transportfahrzeug oder Frachtcontainer nicht erforderlich, um eine GIFTINHALATIONSGEFAHR oder ein Giftgasplakat anzuzeigen.(g) Für die Verbringung von Klasse 1 (explosive Stoffe) per Flugzeug oder Schiff muss der entsprechende Buchstabe der Kompatibilitätsgruppe auf den in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Plakaten oder Etiketten angebracht sein. Wenn mehr als ein Kompatibilitätsgruppenplakat für Materialien der Klasse 1 erforderlich ist, muss nur ein Plakat gemäß den Absätzen (g) (1) bis (g) (4) dieses Abschnitts angebracht werden. Für die Zwecke der Absätze (g)(1) bis (g)(4) wird zwischen den Begriffen explosive Gegenstände und explosive Stoffe unterschieden. Explosiver Gegenstand bedeutet einen Gegenstand, der eine explosive Substanz enthält; Beispiele umfassen einen Zünder, eine Fackel, eine Zündkapsel oder eine Sicherung. Explosive Substanz bedeutet eine Substanz, die in einer Verpackung enthalten ist, die nicht in einem Artikel enthalten ist; Beispiele umfassen Schwarzpulver und rauchloses Pulver.
(1) Explosive Gegenstände der Kompatibilitätsgruppen C, D oder E können mit der Kompatibilitätsgruppe E gekennzeichnet werden.
(2) Explosive Gegenstände der Kompatibilitätsgruppen C, D oder E können, wenn sie mit solchen der Kompatibilitätsgruppe N befördert werden, mit der Kompatibilitätsgruppe D gekennzeichnet werden.
(3) Explosive Stoffe der Verträglichkeitsgruppen C und D dürfen mit der Verträglichkeitsgruppe D gekennzeichnet werden.
(4) Explosive Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D, E oder G, ausgenommen Feuerwerkskörper, dürfen mit der Verträglichkeitsgruppe E gekennzeichnet werden.