1. Berechtigung zur Einschreibung. Eine Person muss entweder ein Freizeitpilotenzertifikat, ein Sportpilotenzertifikat oder ein Schülerpilotenzertifikat besitzen, bevor sie sich für die Alleinflugphase des Privatpilotenzertifizierungskurses anmeldet.
2. Luftfahrttechnische Ausbildung.
(a) Jeder genehmigte Kurs muss mindestens die folgende Bodenausbildung in den in Absatz (b) dieses Abschnitts aufgeführten luftfahrttechnischen Wissensbereichen umfassen, die der Luftfahrzeugkategorie und der Klassenberechtigung entspricht:
(1) 35 Stunden Ausbildung, wenn der Kurs für ein Flugzeug, ein Drehflügler oder einen Motorhubschrauber vorgesehen ist.
(2) 15 Stunden Training, wenn der Kurs für eine Segelflugzeugkategorie ist.
(3) 10 Stunden Training, wenn der Kurs für eine Leichter-als-Luft-Kategorie mit einer Ballonklasse-Bewertung ist.
(4) 35 Stunden Training, wenn der Kurs für eine Kategorie leichter als Luft mit einer Luftschiffklasse ist.
(b) Die Bodenausbildung muss die folgenden aeronautischen Wissensbereiche umfassen:
(1) Geltende Bundesluftfahrtvorschriften für Privilegien, Einschränkungen und Flugbetrieb von Privatpiloten;
(2) Unfallberichterstattungsanforderungen des National Transportation Safety Board;
(3) Anwendbare Themen des „Aeronautical Information Manual“ und der entsprechenden FAA-Rundschreiben;
(4) Luftfahrtkarten für die VFR-Navigation mit Lotsen, toten und Verletzten; rechnungs- und Navigationssysteme;
(5) Funkkommunikationsverfahren;
(6) Erkennung kritischer Wettersituationen vom Boden und im Flug, Vermeidung von Windschatten sowie Beschaffung und Verwendung von Luftfahrtwetterberichten und -prognosen;
(7) Sicherer und effizienter Betrieb von Luftfahrzeugen, einschließlich Kollisionsvermeidung, und Erkennung und Vermeidung von Wirbelschleppen;
(8) Auswirkungen der Dichtehöhe auf die Start- und Steigleistung;
(9) Gewichts- und Gleichgewichtsberechnungen;
(10) Prinzipien der aerodynamik, triebwerke und flugzeugsysteme;
(11) Wenn der kurs der ausbildung ist für ein flugzeug kategorie oder segelflugzeug kategorie bewertung, stall bewusstsein, spin eintrag, spins, und spin recovery techniken;
(12) Entscheidungsfindung und Beurteilung in der Luftfahrt; und
(13) Preflight–Aktion, die Folgendes beinhaltet –
(i) Wie man Informationen über Start- und Landebahnlängen an Flughäfen mit bestimmungsgemäßem Gebrauch, Daten über Start- und Landeabstände, Wetterberichte und -vorhersagen sowie Treibstoffbedarf erhält; und
(ii) Wie man Alternativen plant, wenn der geplante Flug kann nicht durchgeführt werden oder es kommt zu Verspätungen.
3. Flugausbildung.
(a) Jeder genehmigte Kurs muss mindestens die folgende Flugausbildung umfassen, wie in diesem Abschnitt und Abschnitt Nr. 5 dieser Anlage in den genehmigten Einsatzgebieten gemäß Buchstabe d dieses Abschnitts, die der Luftfahrzeugkategorie und der Klassenberechtigung entsprechen:
(1) 35 Stunden Ausbildung, wenn der Kurs für ein Flugzeug, Drehflügler, Motorhubschrauber oder Luftschiff durchgeführt wird.
(2) 6 Stunden Training, wenn der Kurs für eine Segelflugberechtigung ist.
(3) 8 Stunden Training, wenn der Kurs für eine Ballonwertung ist.
(b) Jeder genehmigte Kurs muss mindestens die folgende Flugausbildung umfassen:
(4)Für einen Drehflügler–Hubschrauberkurs: 20 Stunden Flugausbildung von einem zertifizierten Fluglehrer auf den genehmigten Einsatzgebieten in Absatz (d)(3) dieses Abschnitts, der mindestens –
(i) Außer wie in § 61.111 dieses Kapitels vorgesehen, 3 Stunden Geländeflugausbildung in einem Hubschrauber.
(ii) 3 Stunden Nachtflugtraining in einem Hubschrauber mit –
(A) Ein Überlandflug von mehr als 50 Seemeilen Gesamtstrecke; und
(B) 10 Starts und 10 Landungen bis zum Stillstand (wobei jede Landung einen Flug im Verkehrsmuster beinhaltet) an einem Flughafen.
(iii) 3 Stunden Flugtraining in einem Hubschrauber zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung innerhalb von 60 Tagen vor dem Datum der Prüfung.
(d) Jeder genehmigte Kurs muss die Flugausbildung in den in diesem Absatz aufgeführten genehmigten Einsatzgebieten umfassen, die der Luftfahrzeugkategorie und der Klassenberechtigung entsprechen –
(3)Für einen Drehflügler-Hubschrauberkurs: (i) Vorbereitung vor dem Flug;
(ii) Preflight-Verfahren;
(iii) Flughafen- und Hubschrauberlandeplatzoperationen;
(iv) Schwebemanöver;
(v) Starts, Landungen und Go-Arounds;
(vi) Leistungsmanöver;
(vii) Navigation;
(viii) Notoperationen;
(ix) Nachtoperationen; und
(x) Prozeduren nach dem Flug.
4. Solo-Flugtraining. Jeder genehmigte Kurs muss mindestens die folgende Einzelflugausbildung umfassen:
(c)Für einen Drehflügler-Hubschrauberkurs: 5 Stunden Einzelflugausbildung in einem Hubschrauber auf den genehmigten Einsatzgebieten in Absatz (d) (3) von Abschnitt Nr. 4 dieser Anlage, die mindestens Folgendes umfasst: –
(1) Einen Solo-Langstreckenflug über 100 Seemeilen mit Landungen an mindestens drei Punkten und einem Flugabschnitt, der aus einer geradlinigen Entfernung von mehr als 25 Seemeilen zwischen Start- und Landeplätzen besteht; und
(2) Drei Starts und drei Landungen bis zum Stillstand (wobei jede Landung b. einen Flug in das Verkehrsmuster einbeziehen) an einem Flughafen mit operativem Kontrollturm.
6. Stage-Checks und End-of-Course-Tests.
(a) Jeder Schüler, der an einem Privatpilotenkurs teilnimmt, muss die Prüfungen und Prüfungen am Ende des Kurses in Übereinstimmung mit dem von der Schule genehmigten Schulungskurs, der aus den in Abschnitt 4 Buchstabe d dieses Anhangs aufgeführten genehmigten Einsatzbereichen besteht, die für die Luftfahrzeugkategorie und Klassenberechtigung, für die der Kurs gilt, geeignet sind, zufriedenstellend durchführen.
(b) Jeder Schüler muss zufriedenstellende Kenntnisse nachweisen, bevor er eine Bestätigung für den Betrieb eines Flugzeugs im Alleinflug erhält.