2903.22 Bedrohlich.
(A) Niemand darf wissentlich eine andere Person zu der Annahme veranlassen, dass der Täter der Person oder dem Eigentum der anderen Person, dem ungeborenen der anderen Person oder einem Mitglied der unmittelbaren Familie der anderen Person körperlichen Schaden zufügt. Zusätzlich zu jeder anderen Grundlage für die Überzeugung der anderen Person, dass der Täter der Person oder dem Eigentum der anderen Person, dem ungeborenen Kind der anderen Person oder einem Mitglied der unmittelbaren Familie der anderen Person körperlichen Schaden zufügen wird, kann die Überzeugung der anderen Person auf Worten oder Verhaltensweisen des Täters beruhen, die sich an eine Gesellschaft, einen Verein oder eine andere Organisation richten oder diese identifizieren, die die andere Person beschäftigt oder der die andere Person angehört.
(B) Wer gegen diesen Abschnitt verstößt, ist der Bedrohung schuldig. Sofern in dieser Abteilung nichts anderes vorgesehen ist, Bedrohlich ist ein Vergehen vierten Grades. Wenn das Opfer der Straftat ein Beamter oder Angestellter einer öffentlichen Kinderhilfsagentur oder einer privaten Kinderhilfsagentur ist und sich die Straftat auf die Leistung oder voraussichtliche Erfüllung offizieller Verantwortlichkeiten oder Pflichten des Beamten oder Mitarbeiters bezieht, bedrohlich ist ein Vergehen ersten Grades oder, wenn der Täter zuvor wegen einer Straftat der Gewalt verurteilt wurde oder sich schuldig bekannt hat, Das Opfer dieser früheren Straftat war ein Beamter oder Angestellter einer öffentlichen Kinderhilfsagentur oder einer privaten Kinderhilfsagentur, und diese frühere Straftat bezog sich auf die erfüllung oder voraussichtliche Erfüllung offizieller Verantwortlichkeiten oder Pflichten, ein Verbrechen vierten Grades.(C) Wie in diesem Abschnitt verwendet, umfasst „Organisation“ eine Entität, die ein staatlicher Arbeitgeber ist.
Geändert durch die 130. TBD, HB 129, §1, eff. 9/17/2014.
Datum des Inkrafttretens: 04-10-2001 .