CBBT Hazmat Regulations

Regeln und Vorschriften für den Transport von Gefahrstoffen durch den Chesapeake Bay Bridge Tunnel

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Verboten & Verbotene Materialien

Materialien, die in den folgenden Gefahrenklassen definiert sind, dürfen den Chesapeake Bay Bridge-Tunnel nicht passieren:

1.1 - Explosivstoffe

1.1 – Explosives

1.2 - Explosives

1.2 – Explosives

1.3 - Explosives

1.3 – Explosives

2.3 - Poison Gas

2.3 – Poison Gas

4.3 - Dangerous When Wet

4.3 – Dangerous When Wet

6.1 - Inhalation Hazard Only

6.1 – Inhalation Hazard Only

Non-Restricted Materials & Exceptions

Materials defined in the following hazard classes are not restricted from crossing the Chesapeake Bay Bridge-Tunnel unless exceptions are noted:

1.4 - Explosives

1.4 – Explosives

1.5 - Explosives

1.5 – Explosives

1.6 - Explosives

1.6 – Explosives

2.2 - Nonflammable Compressed Gas

2.2 – Nonflammable Compressed Gas
Except for oxygen in tank vehicles, which is prohibited

3 - Combustible Liquid

3 – Combustible Liquid
Except formaldehyde solutions which are restricted to 100 gallon containers or less

6.1 - Poisonous Materials

6.1 – Giftige Stoffe
PG 1 ODER II, AUßER PG 1 EINATMUNGSGEFAHR, UND PG 111, VON LEBENSMITTELN FERNHALTEN
Außer Einatmungsgefahren, die verboten sind

6.2 - Infektiöse Stoffe

6.2 – Infektiöse Stoffe
ORM-D , ANDERE REGULIERTE MATERIALIEN

Eingeschränkte Materialien

Materialien der folgenden Gefahrenklassen dürfen den Chesapeake Bay Bridge -Tunnel mit bekannten Einschränkungen passieren:

2.1 - Brennbares Gas

2.1 – Brennbares Gas
120 g in 6-Gal-Behältern oder weniger nicht überschreiten, mit Ausnahme von LPG, das auf zwei 60-Pfund-Zylinder mit LPG-Kapazität (ca. 141 pfund w.c. each), or any combination of cylinders less than 60 pounds LPG capacity with a total of 120 gals

3 - Flammable Liquid

3 – Flammable Liquid
Not to exceed 120 gals in 6 gal containers or less

4.1 - Flammable Solid

4.1 – Flammable Solid
Not to exceed 900 pounds per vehicle

4.2 - Spontaneously Combustible Materials

4.2 – Spontaneously Combustible Materials
Not to exceed 900 pounds per vehicle

5.1 - Oxidizer

5.1 – Oxidizer
Not to exceed 120 gals in 6 gal containers or less or 900 pounds or less per vehicle

5.2 - Organic Peroxides

5.2-Organische Peroxide
Nicht zu überschreiten 120 gals in 6 gal container oder weniger oder 900 pfund oder weniger pro fahrzeug

7 -Radioaktive Materialien

7-Radioaktive Materialien
Nicht zu überschreiten 300 curies oder 500 Pfund pro fahrzeug und die Erlaubnis ist

8-Korrosive Materialien

8-Korrosive Materialien
Nicht zu überschreiten 120 gals in 60 gal container oder weniger oder 900 pfund oder weniger

9 - Miscellaneous Hazardous Materials

9 – Miscellaneous Hazardous Materials
Not to exceed 250 gals in 60 gal containers or less or 2000 pounds or less, except oils, N.O.S., mit flammpunkt nicht weniger als 93 grad C/200 grad F, die ist nicht beschränkt

Referenz Index

Name der Klasse oder Division Klasse Anzahl Teilungsnummer(falls vorhanden) 49 CFR
Referenz für Definitionen
( 1) Verbotene Materialien Keine
( 2) Sprengstoffe (mit einer Massenexplosionsgefahr) 1 1.1 173.5
( 3) Explosives (with a projection hazard) 1 1.2 173.5
( 4) Explosives (with predominantly a fire hazard) 1 1.3 173.5
( 5) Explosives (with no significant blast hazard) 1 1.4 173.5
( 6) Very insensitive explosives; blasting agents 1 1.5 173.5
( 7) Extremely insensitive detonating substances 1 1.6 173.5
( 8) Flammable gas 2 2.1 173.115
( 9) Nonflammable compressed gas 2 2.2 173.115
(10) Poisonous gas 2 2.3 173.115
(11) Flammable and combustible liquid 3 173.12
(12) Flammable solid 4 4.1 173.124
(13) Spontaneously combustible materials 4 4.2 173.124
(14) Dangerous when wet material 4 4.3 173.124
(15) Oxidizers 5 5.1 173.127
(16) Organic peroxides 5 5.2 173.128
(17) Poisonous materials 6 6.1 173.132
(18) Infectious substances (Etiological agents) 6 6.2 173.134
(19) Radioactive materials 7 173.403
(20) Corrosive materials 8 173.136
(21) Miscellaneous hazardous materials 9 173.14
(22) Other regulated materials: ORM-D None 173.144

B. Terms Defined.

(1) „Behälter“ bezeichnet eine Verpackung oder ein Behältnis, das gefährliche Materialien für den Transport enthält, einschließlich einer Schachtel, Flasche, Dose, Trommel, Fass, Zylinder, Karbon oder einer anderen Versandverpackung, mit Ausnahme eines Tankfahrzeugs oder einer Massenverpackung, die für den Transport gefährlicher Materialien verwendet wird.

(2) „Flammpunkt“ die Mindesttemperatur, bei der ein Stoff brennbare Dämpfe abgibt, die sich bei Kontakt mit Funken oder Flammen entzünden.

(3) „Bruttogewicht“ ist das Gesamtgewicht eines Behälters und seines Inhalts.(4) „Gefahrstoff“ bezeichnet einen Stoff oder ein Material, einschließlich eines gefährlichen Stoffes, der vom Verkehrsminister des Verkehrsministeriums der Vereinigten Staaten (U.S.D.O.T.) als in der Lage eingestuft wurde, ein unangemessenes Risiko für Gesundheit, Sicherheit und Eigentum beim Transport im Handel darzustellen, und der so bezeichnet wurde.

(5) „Gefährlicher Stoff“ bezeichnet ein Material, einschließlich seiner Gemische und Lösungen, das in der Anlage zu 49 CFR 172.101 aufgeführt ist, auf die Bezug genommen wird. Diese Definition gilt nicht für Erdölprodukte, die Schmiermittel oder Kraftstoffe sind.

(6) „N.A.G.“ bedeutet nicht anders angegeben.

(7) „Nettogewicht“ bedeutet nur das Gewicht des Inhalts eines Behälters.

(8) „Versandpapier“ bezeichnet ein Manifest, eine Quittung, einen Frachtbrief, einen Versandauftrag oder ein anderes Dokument, das das zu transportierende Material beschreibt.

(9) „Tankfahrzeug“ jedes Fahrzeug mit einem Ladetank, tragbaren Tank, pyramidenförmigen Schüttgutzylindern oder Rohranhänger, das zum Transport von Flüssigkeiten oder Gasen verwendet wird.

2. Allgemein

A. Die USA. Department of Transportation Regulations, 49 CFR 171-177, 397, und alle Überarbeitungen, U.S. Nuclear Regulatory Commission Regulations, 10 CFR 73, und alle zusätzlichen Bundesvorschriften, die den Transport von Gefahrstoffen durch Motorträger auf Autobahnen betreffen, werden durch Bezugnahme in diese Vorschriften aufgenommen.

B. Ein mit Gefahrstoffen beladenes Fahrzeug oder ein Tankfahrzeug, das zuletzt Gefahrstoffe enthielt, darf nicht auf oder im Chesapeake Bay Bridge-Tunnel District zugelassen werden, es sei denn, es entspricht diesen Vorschriften und anderen Vorschriften für die Nutzung des Chesapeake Bay Bridge-Tunnel District.Die Mitarbeiter des C. Chesapeake Bay Bridge-Tunnel District haben das Recht, die Fracht- oder Versandpapiere eines Fahrzeugs zu überprüfen, um festzustellen, ob es allen staatlichen und bundesstaatlichen Vorschriften für den Transport gefährlicher Stoffe entspricht. Die Inspektion kann an jedem Punkt stattfinden, an dem oder nachdem das Fahrzeug auf einem Bezirksgrundstück oder dessen Annäherungen eingetreten ist. Wenn Gefahrstoffe nicht nach Klasse identifiziert werden können oder wenn sie nur als N.O.S. aufgeführt sind, oder wenn keine Versandpapiere zur Bestimmung der Art der Ladung verfügbar sind, kann dem Fahrzeug die Einfahrt verboten oder von einem Grundstück des Distrikts umgeleitet werden.

D. Für die Zwecke der Einleitung einer Inspektion nach Abschnitt C dieser Regelung wird davon ausgegangen, dass ein Fahrzeug, das die Gefahrstoff-Identifikationsnummer 1203 auf einem „brennbaren“ Schild trägt, das gefährliche Material mit dem niedrigsten Flammpunkt befördert, das legal unter dieser Identifikationsnummer befördert werden kann.E. Alle Standards und Anforderungen des Chesapeake Bay Bridge-Tunnel District, die durch Bezugnahme aufgenommen werden, müssen durchgesetzt werden.

F. Der Exekutivdirektor oder der Betriebsdirektor des Chesapeake Bay Bridge-Tunnel District kann unter ungewöhnlichen Umständen auf Teile dieser Regeln und Vorschriften verzichten, sofern Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Einrichtung und der reisenden Öffentlichkeit getroffen werden.

3. Fahrzeuge mit alternativen Kraftstoffen.

A. Fahrzeuge mit alternativen Kraftstoffen, die mit Flüssiggas (LPG), Flüssigerdgas (LNG) oder komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, sind zulässig, wenn das:

(1) Fahrzeug über ein:

(a) Vom Hersteller des Fahrzeugs installiertes spezielles System mit alternativen Kraftstoffen verfügt; oder

(b) Kraftstoffsystem, das ordnungsgemäß auf ein alternatives Kraftstoffsystem umgestellt wurde.

(2) Das Fahrzeugsystem mit alternativen Kraftstoffen entspricht den geltenden Industriestandards, einschließlich:

(a) NFPA 52 – Standard für Fahrzeugkraftstoffsysteme mit komprimiertem Erdgas (CNG), der durch Bezugnahme aufgenommen wird; oder

(b) NFPA 58 – Standard für die Lagerung und Handhabung von Flüssiggasen (LPG), der durch Bezugnahme aufgenommen wird.

(3) Das Fahrzeugsystem mit alternativen Kraftstoffen entspricht den geltenden Bundesvorschriften.

(4) Die Kraftstoffkapazität des Fahrzeugs überschreitet 300 Pfund Wasserkapazität nicht.

B. Fahrzeuge mit alternativen Kraftstoffen müssen alle Markierungen und Symbole aufweisen, die gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben sind, um das System mit alternativen Kraftstoffen zu kennzeichnen.

4. Tunnelbeschränkungen.

A. Diese Regelung gilt nicht für Kraftstoff, der im Kraftstoffsystem des befördernden Fahrzeugs oder in den Kraftstoffsystemen von Fahrzeugen und Ausrüstungen enthalten ist, die geschleppt oder befördert werden.B. Flammen, die zum Heizen von Fahrzeugen oder Lasten verwendet werden, müssen gelöscht werden, bevor das Fahrzeug den Chesapeake Bay Bridge-Tunnel betritt oder sich ihm nähert.

C. Die folgenden Klassen von Gefahrstoffen dürfen nicht wie angegeben durch den Chesapeake Bay Bridge-Tunnel transportiert werden:

(1) Verbotene Materialien sind verboten;

(2) Sprengstoffe der Klasse 1, Abteilung 1.1, 1.2 und 1.3 sind verboten;

(3) Klasse 2, Abteilung 2.3 giftiges Gas, ist verboten;

(4) Klasse 4, Abteilung 4.3 gefährlich, wenn nasse Materialien verboten;

(5) Klasse 6, abteilung 6,1 giftige materialien, wenn einatmen gefahr besteht, sind verboten;

D. Tankfahrzeuge, die leer sind oder einen Rückstand aufweisen, oder Fahrzeuge, die leere Container transportieren, dürfen den Chesapeake Bay Bridge-Tunnel nicht betreten, wenn sie zuvor ein verbotenes Gefahrgut transportiert haben, mit folgenden Ausnahmen:

(1) Tankfahrzeuge oder Container, die ausreichend von Rückständen gereinigt und von Dampf befreit wurden, um eine potenzielle Gefahr zu beseitigen;

(2) Tankfahrzeuge oder Container, die mit einem nicht als Gefahrgut eingestuften Material umgeladen wurden;

(3) Tankfahrzeuge oder Container, deren vorherige Ladung:

(a) Eine brennbare Flüssigkeit der Klasse 3;

(b) Ein korrosives Material der Klasse 8;

(c) Ein Oxidationsmittel der Klasse 5;

(d) Ein organisches Peroxid der Klasse 5; oder

(4) Vollständig leere Behälter, deren vorherige Ladung eine brennbare Flüssigkeit der Klasse 3 war.

E. Tankfahrzeuge, die brennbare Flüssigkeiten der Klasse 3 transportieren, dürfen den Chesapeake Bay Bridge-Tunnel nicht betreten, auch wenn sie leer sind.

F. Die folgenden Gefahrstoffklassen dürfen den Chesapeake Bay Bridge-Tunnel mit oder ohne Einschränkungen wie angegeben überqueren:

(1) Explosivstoffe der Klasse 1, Abteilung 1.4, 1.5 und 1.6 sind zulässig;

(2) Klasse 2, Abteilung 2.1 brennbares Gas ist zulässig, sofern die Mengen 120 Gallonen in 6-Gallonen-Behältern oder weniger nicht überschreiten, mit Ausnahmen für LPG, das auf zwei 60-Pfund-Zylinder mit LPG-Kapazität, jeweils etwa 141 Pfund Wasserkapazität oder eine beliebige Kombination von Zylindern mit weniger als 60 Pfund LPG-Kapazität und einer Gesamtkapazität von 120 Pfund LPG beschränkt ist;

(3) Klasse 2, Abteilung 2.2 nicht brennbares Druckgas, ist erlaubt mit Ausnahme von Sauerstoff, der in Tankfahrzeugen verboten ist;

(4) Klasse 3, brennbare Flüssigkeit, mit einem Flammpunkt unter 100o F, ist zulässig, sofern die Mengen 120 Gallonen in 6-Gallonen-Behältern oder weniger pro Fahrzeug nicht überschreiten;

(5) Klasse 3, brennbare Flüssigkeit, mit einem Flammpunkt über 100o F, ist zulässig, mit Ausnahme von Formaldehydlösungen, die auf 100-Gallonen-Behälter oder weniger beschränkt sind;

(6) Klasse 4, Abteilung 4.1 brennbarer Feststoff, ist zulässig, sofern die Mengen 900 pfund pro Fahrzeug;

(7) Klasse 4, Abteilung 4.2 spontan brennbare Materialien sind zulässig, sofern die Mengen 900 Pfund pro Fahrzeug nicht überschreiten;

(8) Oxidationsmittel der Klasse 5, Abteilung 5.1, sind zulässig, sofern die Mengen 120 Gallonen in 6-Gallonen-Behältern oder weniger oder 900 Pfund oder weniger pro Fahrzeug nicht überschreiten;

(9) Organische Peroxide der Klasse 5, Abteilung 5.2, sind zulässig, sofern die Mengen 120 Gallonen in 6-Gallonen-Behältern oder weniger oder 900 Pfund oder weniger pro Fahrzeug nicht überschreiten;

(10) Klasse 6, Abteilung 6.1 giftige Materialien, die nicht mit PG I (Inhalationsgefahr) oder PG III (Verstauen von Lebensmitteln) gekennzeichnet sind, sind zulässig;

(11) Klasse 6, Abteilung 6.2 infektiöse Substanzen, sind zulässig;

(12) Klasse 7, radioaktive Materialien, sind zulässig, sofern die Mengen 300 Curies nicht überschreiten und das Bruttogewicht 500 Pfund pro Fahrzeug nicht überschreitet und die Erlaubnis eingeholt wird;

(13) Klasse 8, ätzende Materialien, sind zulässig, sofern die Mengen 120 Gallonen in 60-Gallonen-Containern oder weniger oder 900 Pfund oder weniger pro Fahrzeug;

(14) Klasse 9, verschiedene Gefahrstoffe, sind zulässig, sofern die Mengen 250 Gallonen in 60-Gallonen-Behältern oder weniger oder 2000 Pfund pro Fahrzeug nicht überschreiten, mit Ausnahme von Ölen, N.A.S., mit einem Flammpunkt von nicht weniger als 93oC / 200oF, die nicht eingeschränkt sind; und

(15) Andere regulierte Materialien, ORM-D sind zulässig.

Letzte Dokumentrevision 11/12/96

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